ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN POSTVERSAND

§ 1 Geltungsbereich der Nordbrief GmbH
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB genannt) gelten für alle Verträge und vertragsähnliche Rechtsbeziehungen mit der Nordbrief GmbH, Herrenholz 12, 23556 Lübeck nachfolgend: „Nordbrief“, über die Beförderung Sendungen im Sinne des § 449 Abs. 1 Handelsgesetzbuch (HGB) und § 4 Nr. 1 Postgesetz (PostG (nachfolgend Sendungen genannt). Sie gelten insbesondere auch für Zusatz- und Nebenleistungen und umfassen insbesondere auch folgende Produkte und Leistungen:
• die Beförderung von Sendungen gemäß § 4 Nr. 1 PostG,
• den Dokumentenaustauschdienst gemäß § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 PostG,
• die Durchführung von Konsolidierungsdienstleistungen und Vorbereitungsleistungen für die Konsolidierung und Zustellung durch Drittunternehmen,
• die Postfachabholung von Sendungen aus Postfachanlagen der Deutschen Post AG gemäß § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 PostG,
• die Sendungsbeförderung von Sendungen für das Ausland.
(2) Neben diesen AGB gelten die jeweils gültigen Preislisten und Produktverzeichnisse der Nordbrief.
(3) Sofern durch zwingende gesetzliche Vorschriften, schriftliche Vereinbarungen der Parteien, die in Absatz 2 genannten Bedingungen und diese AGB nichts anderes bestimmt ist, finden die Vorschriften über den Frachtvertrag Anwendung (§§ 407 ff. HGB).
(4) Ergänzend zu diesen AGB gilt die Preisliste/Leistungsbeschreibung in der jeweils gültigen Fassung.
(5) Für die Paketbeförderung gelten die AGB Paket.

§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Absender der Sendungen im Sinne dieser AGB ist der Versender. Einlieferer ist der im Auftrag der Versender tätige Übermittler von Sendungen an Nordbrief.
(2) Konsolidierung ist die Bündelung und Vorsortierung von Sendungen durch die Nordbrief GmbH oder durch Drittunternehmen zum Zwecke der vergünstigten Zustellung für die Absender oder Einlieferer. Auch bei der Konsolidierung von Sendungen durch Nordbrief oder durch Drittunternehmen erbringt Nordbrief die vollständige Postdienstleistung für die Absender oder Einlieferer im eigenen Namen. Die Konsolidierungsunternehmen werden für Nordbrief als Nachunternehmen im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 1 PostG tätig. Insoweit die sich anschließende Zustellleistung durch das Unternehmen der Deutschen Post AG erbracht wird, erbringt die Deutsche Post AG ihre Postbeförderungsleistung unmittelbar gegenüber dem Konsolidierer (vgl. Beispiel 1 der Mitteilung des Bundesministeriums der Finanzen vom 13. Dezember 2006 über die umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Entgelte für postvorbereitende Leistungen durch einen so genannten Konsolidierer, (Geschäftszeichen: IV A 5 – S 7100 – 177/06). Drittunternehmen und das zustellenden Unternehmen (auch Deutsche Post AG) werden grundsätzlich als Nachunternehmen im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 1 PostG tätig.

§ 3 Leistungen der Nordbrief GmbH
(1) Nordbrief erbringt die ihr obliegenden Leistungen grundsätzlich in der Weise, dass sie die Sendungen abholt, sortiert, frankiert, zum Bestimmungsort befördert und sie an den Empfänger unter der vom Absender genannten Anschrift abliefert.
(2) Die Ablieferung erfolgt, soweit der Absender keine entgegenstehende Vorausverfügung getroffen hat, durch Einlegen der Sendung in eine für den Empfänger bestimmte Vorrichtung – etwa einen Hausbriefkasten – oder Hinterlassen der Sendung im Machtbereich des Empfängers. Die Zustellung kann auch dadurch erfolgen, dass die Sendung dem Empfänger, dessen Ehegatten, oder einem durch schriftliche Vollmacht des Empfängers ausgewiesenen Empfangsbevollmächtigten ausgehändigt wird. Sofern sich der Empfänger in einer Gemeinschaftseinrichtung befindet, kann die Zustellung dadurch erfolgen, dass die Sendung einer von der Leitung der Einrichtung mit dem Empfang von Sendungen betraute Person ausgehändigt wird.
(3) Kann eine Sendung nicht in der in Absatz 2 genannten Weise abgeliefert werden, kann sie einem Ersatzempfänger, namentlich einem Angehörigen des Empfängers oder seines Ehegatten oder einer Person, die in den Räumen des Empfängers anwesend ist, ausgehändigt werden. Darüber hinaus kann die Sendung Hausbewohnern und Nachbarn des Empfängers ausgehändigt werden, wenn den Umständen nach anzunehmen ist, dass sie zur Annahme der Sendung berechtigt sind.
(4) Kann eine Sendung nicht in einer der in Absatz 2 und 3 genannten Weise abgeliefert werden, wird die Sendung dem Absender mit dem Vermerk „unzustellbar“ zurückgesandt. Nordbrief ist zum Zwecke einer erforderlichen Feststellung der Anschrift des Absenders zur Öffnung der Sendung berechtigt. Eine Sendung gilt als unzustellbar, wenn sie nicht in eine für den Empfänger bestimmte Vorrichtung eingelegt werden konnte, eine zum Empfang berechtigte Person nicht angetroffen wurde oder der Empfang der Sendung durch den Empfänger, dessen Ehegatten oder einen Empfangsberechtigten verweigert wurde. Eine Sendung gilt weiterhin als unzustellbar, wenn der Empfänger unter der angegebenen Adresse nicht ermittelt werden konnte.
(5) Ist es Nordbrief unmöglich, eine unzustellbare Sendung an den Absender zurückzusenden, etwa wegen fehlender Absenderadresse, ist Nordbrief berechtigt, die Sendung zu öffnen. Kann weder der Absender noch ein anderer zum Empfang der Sendung Berechtigter ermittelt werden, ist Nordbrief berechtigt, die Sendung nach Ablauf einer angemessenen Frist entsprechend der gesetzlichen Vorschriften zu vernichten. Unverwertbares oder verdorbenes Gut darf Nordbrief unmittelbar vernichten.
(6) Nordbrief bedient sich hinsichtlich der Erbringung ihrer Leistungen auch Drittunternehmen. Nordbrief ist berechtigt, Sendungen Drittunternehmen zum Zwecke der Verarbeitung zu überlassen. Nordbrief ist außerdem berechtigt, ein Konsolidierungsunternehmen mit der Versandvorbereitung oder der Vorsortierung der Sendungen zu beauftragen. Grundsätzlich erbringen die Drittunternehmen Leistungen für Nordbrief als Nachunternehmen oder als Nachunternehmerkette. Nordbrief leistet gegenüber dem Absender oder Versender im eigenen Namen es sei denn, diese AGB regeln im Einzelfall eine Abweichung.
(7) Nordbrief übernimmt auch selbst die Vorsortierung von Sendungen zum Zwecke der Vorbereitung des Versandes und der Zustellung durch Drittunternehmen. Dazu sammelt Nordbrief Sendungen verschiedener Absender, bündelt, sortiert und bereitet diese Sendungen für die Zustellung durch Drittunternehmen für die Absender in deren Namen vor (Konsolidierung). Die Leistungen der Nordbrief GmbH beziehen sich in diesem Falle auch auf die Sendungsvorbereitung und Weiterleitung an den für den Absender/ Einlieferer zustellenden Postdienstleister. Nordbrief ist die Konsolidierung und Weitergabe der Sendungen an andere Postdienstleistungs- oder Konsolidierungsunternehmen auch ohne eine entsprechende Vorausverfügung der Absender / Einlieferer in deren Namen erlaubt. Nordbrief leistet gegenüber dem Absender oder Versender im eigenen Namen es sei denn, diese AGB regeln im Einzelfall eine Abweichung.

§ 4 Rechte und Pflichten des Absenders
(1) Der Absender hat keinen Anspruch auf Ausstellung eines Frachtbriefes (§ 408 HGB) für die Sendung.
(2) Der Absender hat die einzelnen Sendungen nach den Standards der Nordbrief GmbH zu gestalten (insbesondere Einhaltung der Freimachungszonen und des Adressfeldes etc.).
Er ist verpflichtet, Beklebungen, das Aufbringen von Stempeln oder andere Maßnahmen, die zur Weiterbeförderung der Sendung erforderlich sind, zu dulden.
(3) Der Absender ist verpflichtet, die Sendung so zu verpacken, dass sie vor Verlust und Beschädigung geschützt ist und dass auch der Nordbrief GmbH keine Schäden entstehen.
Er hat die Sendung ausreichend zu kennzeichnen. Die §§ 410 und 411 HGB bleiben im Übrigen unberührt.
(4) Der Absender ist verpflichtet, die Sendung mit der entsprechenden Zusatzleistung und Haftungssumme (z. B. Wertbrief) zu wählen, die seinen möglichen Schaden bei Verlust, Beschädigung oder in sonstiger Weise nicht ordnungsgemäßer Leistung in ausreichendem Maße abdeckt.
(5) Nordbrief übernimmt für den Inhalt der einzelnen Sendungen keinerlei Verantwortung. Die Verantwortung und das Risiko sämtlicher Folgen, die aus dem Versand unzulässiger Güter erfolgen, auch nach anderen Bestimmungen als diesen AGB, trägt allein der Absender.
(6) Weisungen des Absenders, mit der Sendung in besonderer Weise zu verfahren, sind nur dann verbindlich, wenn sie vor der Übernahme/Übergabe der Sendung erteilt werden (Vorausverfügung). Ein Anspruch des Absenders auf Beachtung von Weisungen, die Nordbrief erst nach Übernahme/Übergabe der Sendungen erteilt werden, besteht nicht. §§ 418 und 419 HGB gelten nicht.
(7) Eine Kündigung des Beförderungsvertrages durch den Absender nach Übergabe/Übernahme der Sendung gemäß § 415 HGB ist ausgeschlossen.
(8) Der Kunde ist dazu verpflichtet, alle ihm zur Verfügung gestellten Transportboxen zurückzugeben, sofern sie nicht mehr genutzt werden.

§ 5 Vertragsverhältnis; Begründung und Ausschluss
(1) Rechte und Pflichten im Geltungsbereich dieser AGB werden durch den Abschluss eines Beförderungsvertrages zwischen Nordbrief und dem Absender begründet. Ein Beförderungsvertrag kommt durch eine Individualvereinbarung zwischen Nordbrief und dem Absender zu Stande. Ein Beförderungsvertrag kommt auch zu Stande durch die Übergabe der Sendung durch den Absender oder Einlieferer an Nordbrief oder deren Erfüllungsgehilfen oder durch die tatsächliche Übernahme der Sendung in die Obhut der Nordbrief GmbH. Ein Beförderungsvertrag kommt jedoch nicht zu Stande, wenn die Sendungen gemäß Absatz 2 vom Transportgut ausgeschlossene Güter enthalten. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Beförderung eines solchen Gutes ausdrücklich schriftlich zwischen den Parteien vereinbart wurde. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Absenders gelten nicht. Diesen wird bereits an dieser Stelle widersprochen.
(2) Vom Transport ausgeschlossen sind folgende Güter: – Sendungen, deren Inhalt, äußere Gestaltung, Beförderung oder Lagerung gegen ein gesetzliches oder behördliches Verbot verstoßen oder besondere Einrichtungen, Sicherheitsvorkehrungen oder Genehmigungen erfordern, – Sendungen, die dazu geeignet sind, durch ihren Inhalt oder ihre äußere Beschaffenheit Personen zu verletzen, zu infizieren oder Sachschäden zu verursachen, – Sendungen, die lebende Tiere, einschließlich wirbelloser Tiere, Tierkadaver oder Teile von Tierkadavern, Körperteile oder sterbliche Überreste von Menschen enthalten, – Sendungen, deren Beförderung und/oder Lagerung gefahrgutrechtlichen Vorschriften unterliegt, insbesondere Sendungen, die explosionsgefährliche, leicht entzündliche, giftige, ätzende, umweltgefährdende, radioaktive und infektiöse Stoffe enthalten, – Sendungen, die Geld oder andere Zahlungsmittel, Wertpapiere, Schmuck, Uhren, Edelsteine- und Metalle, Unikate, Kunstgegenstände, Antiquitäten oder andere Kostbarkeiten enthalten, es sei denn, es wurde eine entsprechende schriftliche Zusatzvereinbarung getroffen.
(3) Für den Fall, dass eine Sendung hinsichtlich ihrer Beschaffenheit oder in sonstiger Weise nicht diesen AGB oder den weiteren in § 1 Abs. 2 genannten Bedingungen nicht entspricht, kann Nordbrief wahlweise
• die Annahme der Sendung verweigern,
• eine bereits übergebene bzw. übernommene Sendung zurückgeben oder zur Abholung durch den Absender bereitstellen,
• diese ohne vorherige Benachrichtigung des Absenders befördern und ein entsprechendes Entgelt nachfordern. Gleiches gilt für den Fall, dass der Verdacht auf eine ausgeschlossene Sendung oder auf einen sonstigen Vertragsverstoß besteht und der Absender auf Verlangen von Nordbrief Angaben zum Inhalt der Sendung verweigert.
(4) Entsteht erst nach der Übergabe/Übernahme der Verdacht, dass es sich bei der Sendung um eine ausgeschlossene Sendung handelt oder dass weitere Vertragsverstöße vorliegen, ist der Absender verpflichtet, Nordbrief auf Verlangen Angaben über den Inhalt der Sendung zu machen. Verweigert der Absender diese Angaben, ist die Sendung von der Beförderung ausgeschlossen. Gleiches gilt für den Fall, dass Nordbrief nach der Übernahme/Übergabe der Sendung Kenntnis davon erlangt, dass es sich um ein ausgeschlossenes Transportgut handelt.
(5) Eine Verpflichtung der Nordbrief GmbH zur Prüfung von Sendungen auf Beförderungsausschlüsse im Sinne des Absatz 2 besteht nicht. Nordbrief ist jedoch berechtigt, bei Verdacht auf solche Ausschlüsse die Sendungen zu öffnen und zu überprüfen. Der Absender kann selbst dann keine Rechte in Bezug auf Vertragsschluss, Behandlung der Sendung, geschuldetes Entgelt, Haftung etc. aus der unbeanstandeten Annahme und der Beförderung der Sendung durch Nordbrief geltend machen, wenn er diese mit einer Kennzeichnung versehen hat, die auf eine unter Absatz 2 und 3 genannte Beschaffenheit der Sendung hinweist.
(6) Nordbrief ist berechtigt, nach eigenem Ermessen die Beförderung der Sendung zu unterbrechen, wenn die Sendung sich aus einem der in diesen AGB genannten Gründen als für die Beförderung ungeeignet herausstellt.
(7) Ansprüche aus dem Beförderungsvertrag einschließlich der Haftung kann grundsätzlich nur der Absender als Vertragspartner der Nordbrief GmbH geltend machen. Ausnahmsweise kann auch der Empfänger Ansprüche gemäß § 421 HGB in eigenem Namen geltend machen, soweit er die Verpflichtungen aus dem Vertrag, insbesondere die Pflicht zur Zahlung des Entgelts übernommen hat. Die Rechte und Pflichten des Absenders bleiben in diesem Falle unberührt.

§ 6 Entgelt
(1) Für die Errechnung der sich durch die Vertragserfüllung ergebenden Verbindlichkeit des Absenders gegenüber Nordbrief gilt die jeweils aktuelle gültige Preisliste der Nordbrief GmbH.
(2) Die Gültigkeit bereits im Umlauf befindlicher Wertzeichen (Briefmarken) bleibt unberührt, wenn sich deren Entgelt ändert.
(3) Kunden können innerhalb eines Zeitraums von maximal einem Monat nach der Einführung neuer Wertzeichen (Briefmarken) Sendungen mit bereits vorhandener Freimachung einliefern, entsprechende Sendungen gelten für diesen Zeitraum nicht als unterfrankiert. Nach Ablauf dieses Monats sind Zusatzmarken in Höhe des Differenzwerts zwischen dem Wert des bisherigen Wertzeichens und des nach der Änderung der aktuellen Preisliste geschuldeten Entgelts erforderlich.
(4) Einwendungen gegen die Entgeltabrechnung sind binnen 14 Tagen nach Zugang schriftlich gegenüber der Nordbrief GmbH geltend zu machen. Andernfalls gilt die Rechnung als sachlich und rechnerisch zutreffend. Nach Ablauf dieser Frist wird die Abrechnung als dem Grunde und der Höhe nach genehmigt. Weitere Einwendungen, insbesondere gegen abgerechnete Sendungsmengen, sind ausgeschlossen.
(5)Wird das Zahlungsziel überschritten, ist die Nordbrief GmbH berechtigt, gemäß der Zustellvereinbarung ihre Dienstleistung einzustellen, bis die fällige Forderung ausgeglichen ist.

§ 7 Briefmarken
(1) Soweit das Sendungsentgelt für die Postdienstleistung der Nordbrief GmbH durch Briefmarken entrichtet wird, finden die Bestimmungen dieser AGB Anwendung, soweit sich nicht nachfolgend etwas anderes ergibt. Briefmarken von Nordbrief gelten für die Annahme von Briefsendungen über stationäre Einrichtungen (z.B. Sammelstellen und/oder Briefkästen) von Nordbrief für Kunden ohne feste Vertragsbindung (Gelegenheitskunden) gegen Vorkasse.
(2) Bei einer Unterfrankierung von Sendungen behält sich Nordbrief das Recht vor, die weiteren Kosten zzgl. Mahnkosten dem Absender in Rechnung zu stellen.
(3) Nordbrief ist nicht verpflichtet, Briefmarken gegen Erstattung des Nennwertes der Briefmarke zurückzunehmen. Briefmarken von Nordbrief dürfen nicht als sonstiges Zahlungsmittel verwendet werden.

§ 8 Zusammenarbeit mit Drittunternehmen
(1) Nordbrief ist berechtigt, hinsichtlich der Durchführung der vertragsgegenständlichen Leistungen auch Drittunternehmen zu beauftragen. Grundsätzlich werden diese Drittunternehmen für Nordbrief als Nachunternehmen oder im Rahmen einer Nachunternehmerkette tätig (vgl. § 3 Abs. 6 dieser AGB). Nur insoweit Nordbrief unfrankierte Sendungen übernimmt, nicht konsolidiert oder konsolidieren lässt und diese Sendungen selbst mit dem Porto der Deutschen Post AG für den Absender frankiert und dies Unternehmen zur anschließenden Zustellung einsetzt, beauftragt Nordbrief das Unternehmen der Deutschen Post AG im Namen des Absenders für den Absender ein (Portoverauslagung). Ein Vertragsverhältnis über die Beförderungen der Sendungen kommt nur in dem Falle dieser Portoverauslagung und Zustellung durch die Deutsche Post AG ausschließlich zwischen dem Absender und dem Unternehmen der Deutschen Post AG zustande. Nordbrief handelt nur in diesem Falle lediglich als Beförderungsmittel. Nordbrief hat in diesem Falle einen Anspruch auf Ersatz der entsprechenden Portoauslagen zzgl. einer Servicepauschale.
(2) Nordbrief ist berechtigt, Sendungen des Absenders zu übernehmen, die mit dem Porto der Deutschen Post AG bereits frankiert sind bzw. unfrankierte Sendungen zu übernehmen. Nordbrief ist berechtigt, Post-Konsolidierungsunternehmen mit der Sendungsaufbereitung, Vorsortierung und Zustellung (Konsolidierungsleistungen) von vorfrankierten und unfrankierten Sendungen zu beauftragen. Diese Post-Konsolidierungsunternehmen sortieren die Sendungen ausschließlich für Nordbrief vor und liefern die Sendungen dann bei dem Unternehmen der Deutschen Post AG zum Zwecke der Zustellung für das Konsolidierungsunternehmen ein. Das Konsolidierungsunternehmen wird in diesem Falle als Nachunternehmen für Nordbrief tätig. Nordbrief erbringt gegenüber dem Absender eine vollständige Postbeförderungsleistung, auch insoweit sie tatsächlich durch das Unternehmen der Deutschen Post AG erfolgt.
(3) Nordbrief handelt auch im Falle der Erbringung und bei der Beauftragung von Konsolidierungsleistungen bei Drittunternehmen im eigenen Namen und für eigene Rechnung. Nordbrief erbringt gegenüber dem Absender auch in diesem Falle eine vollständige umsatzsteuerpflichtige Postbeförderungsleistung. Nordbrief handelt in diesem Falle auf Grundlage des so genannten Beispiel 1 der Mitteilung des Bundesministeriums der Finanzen vom 13. Dezember 2006 über die umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Entgelte für postvorbereitende Leistungen durch einen so genannten Konsolidierer, (Geschäftszeichen: IV A 5 – S 7100 – 177/06).
(4) Nordbrief ist berechtigt, etwaig durch die Deutsche Post AG oder über Drittunternehmen an Nordbrief gewährte Konsolidierungsrückvergütungen („Rabatte“) für sich als Leistungsentgelt zu vereinnahmen. Diese Rabatte werden nicht an den Absender oder Versender ausgekehrt, sondern als Vergütung für die Konsolidierungsleistung durch Nordbrief einbehalten. Auch die an Nordbrief über einen Konsolidierer ausgezahlten Konsolidierungsvergütungen vereinnahmt die Nordbrief als Leistungsentgelt für sich. Eine, auch nur anteilige, Weitergabe dieser Konsolidierungsvergütungen an den Absender oder Versender ist nicht geschuldet.

§ 9 Haftung
(1) Nordbrief haftet für Schäden, die auf eine Handlung oder ein Unterlassen zurückzuführen sind, die die Nordbrief oder ihre Leute in Ausübung ihrer Verrichtung vorsätzlich oder leichtfertig oder in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen hat, ohne Rücksicht auf die nachstehenden Haftungsbeschränkungen. Dies gilt nicht für Schäden, die im Zusammenhang mit der Beförderung von nach diesen AGB ausgeschlossenen Gütern oder anderen nicht bedingungsgerechten Sendungen entstehen. Für Schäden, die aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren und die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Nordbrief oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht, haftet die Nordbrief unbegrenzt.
(2) Im Übrigen haftet die Nordbrief bei Verlust, Beschädigung oder der nicht ordnungsgemäßen Erfüllung sonstiger vertraglicher Verpflichtungen nur im Rahmen der dafür vorgesehenen Haftungshöchstgrenzen. Die Haftung ist auf unmittelbare vertragstypische Schäden beschränkt. Die Haftung für indirekte Schäden oder Folgeschäden ist ausgeschlossen. Nordbrief haftet nicht bei Schäden, deren Ursache sie auch bei größtmöglicher Sorgfalt nicht hätte vermeiden und deren Folgen sie nicht hätte abwenden können, insbesondere bei Streik, höherer Gewalt u. ä. Eine Haftung der Nordbrief ist ferner ausgeschlossen, wenn die Ursache des Schadens in einer Handlung oder einem Unterlassen des Absenders, des Empfängers, des Eigentümers oder eines sonstigen Dritten liegt. Die Vorschriften der §§ 425 Abs. 2 und 427 HGB bleiben im Übrigen unberührt. Gleiches gilt für andere gesetzliche Haftungsbegrenzungen und Haftungsausschlüsse. Eine Haftung der Nordbrief ist darüber hinaus ausgeschlossen für Schäden an nach diesen AGB von der Beförderung ausgeschlossenen Sendungen.
(3) Die in Absatz 2 genannte Haftungshöchstgrenze beträgt neben dem Haftungshöchstbetrag des § 431 Abs. 1 HGB bis zu 25,00 € je Sendung, es sei denn, die Sendung wurde durch korrekte Deklarierung des Wertes und unter Inanspruchnahme einer Zusatzleistung (z. B. versicherte Wertbriefe) mit einem höheren Wert bestimmt. Die Haftung wegen Überschreitung eines vereinbarten Ablieferungstermins ist auf das einfache Entgelt für die Beförderung (Erstattung des Entgelts) beschränkt.
(4) Der Verlust einer Sendung wird unwiderleglich vermutet, wenn sie nicht innerhalb von 20 Tagen nach Übergabe/Übernahme an den Empfänger abgeliefert worden ist und der Verbleib der Sendung nicht ermittelt werden kann. § 424 HGB bleibt im Übrigen unberührt. Es gilt § 438 HGB für die Schadensanzeige.
(5) Die Haftung des Absenders nach § 414 HGB bleibt unberührt. Dies gilt insbesondere für Schäden, die der Nordbrief oder Dritten durch die Beförderung von nach diesen AGB ausgeschlossenen Sendungen oder durch die Verletzung einer der Pflichten des Absenders nach diesen AGB oder anderen gesetzlichen Vorschriften entstehen. Der Absender stellt Nordbrief insoweit von jeglicher Haftung gegenüber Dritten frei.

§ 10 Rücktrittsrecht, Kündigung
(1) Beide Vertragsparteien können aus wichtigem Grund vom Beförderungsvertrag zurücktreten bzw. diesen kündigen. Wichtiger Grund im Sinne dieser Regelung ist u.a. die nachträgliche Kenntnis von der Eröffnung eines Insolvenz-, Konkurs-, Gesamtvollstreckungs- oder Vergleichsverfahren des Absenders. Hat Nordbrief den wichtigen Grund zu vertreten, so entfällt der Zahlungsanspruch der Nordbrief gegenüber dem Absender für die noch nicht erbrachte Leistung bzw. Teilleistung. Hat der Absender den wichtigen Grund zu vertreten, so hat er, unbeschadet etwaiger anderer Rechtspflichten, für die bis dahin erbrachte Leistung das vorgesehene Entgelt gemäß der dem Vertrag zugrunde liegenden Preisliste der Nordbrief zu zahlen, mindestens jedoch 20 % des gesamten Auftragswertes, es sei denn, der Absender weist nach, dass Kosten in geringerer Höhe entstanden sind.
(2) Ereignisse höherer Gewalt und von Nordbrief nicht zu vertretende Umstände, die die Erfüllung des Auftrages unmöglich machen oder übermäßig erschweren, wie z. B. Streik, Aussperrung oder Mobilmachung, Krieg, kriegsähnliche Zustände, Blockade, Ein- und Ausfuhrverbote, Verkehrssperren, behördliche Maßnahmen, Energie- und Rohstoffmangel etc. berechtigen Nordbrief auch innerhalb des Verzuges-, die Beförderung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Im Falle einer nicht nur vorübergehenden Leistungsbehinderung oder -erschwerung kann Nordbrief wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten. Das Recht zum Hinausschieben bzw. Rücktritt besteht unabhängig davon, ob die in Satz 1 oder 2 genannten Ereignisse bei Nordbrief oder einem Erfüllungsgehilfen eintreten. Die Ausübung dieses Rechtes durch Nordbrief begründet keine Schadensersatzansprüche des Absenders. Abschnitt 9 Abs. 1 bleibt unberührt:
(3) In den Fällen des Absatzes 2 ist der Absender seinerseits berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn er nachweisen kann, dass die komplette oder teilweise noch ausstehende Erfüllung des Vertrages wegen der Verzögerung für ihn nicht mehr von Interesse ist. Ein Rücktritt bezüglich der von Nordbrief bereits erbrachten Teilleistungen ist ausgeschlossen.

§ 11 Ausschlussfristen, Verjährung
(1) Alle Ansprüche müssen gegenüber Nordbrief unverzüglich und schriftlich geltend gemacht werden. Ansprüche nach § 9 sind ausgeschlossen, wenn der Absender oder der Empfänger den Verlust, den Teilverlust, die Beschädigung oder die Lieferfristüberschreitung nicht innerhalb von sieben Tagen nach der Ablieferung, im Falle des Verlusts innerhalb von sieben Tagen nach dem vorgesehenen Ablieferungszeitpunkt anzeigt. Im Übrigen gilt § 438 HGB.
(2) Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den Vorschriften des HGB.

§ 12 Datenschutz, Datenverwendung
(1) Nordbrief verpflichtet sich zur Wahrung des Brief- und Postgeheimnisses nach den gesetzlichen Vorschriften sowie zur Beachtung der jeweils gültigen datenschutzrechtlichen Vorschriften und Bestimmungen.
(2) Nordbrief ist gem. § 41 Abs. 2 PostG berechtigt, die Daten natürlicher und juristischer Personen zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen, soweit dies zur betrieblichen Abwicklung von geschäftsmäßigen Postdiensten erforderlich ist, nämlich für das Begründen, inhaltliche Ausgestalten und Ändern eines Vertragsverhältnisses, das Ermitteln von Verkehrsdaten für Vertragszwecke, das ordnungsgemäße Ausliefern von Postsendungen, das ordnungsgemäße Ermitteln, Abrechnen und Auswerten sowie den Nachweis der Richtigkeit der Entgelte für geschäftsmäßige Postdienste.
(3) Weiter ist Nordbrief berechtigt, die personenbezogenen Daten, die Nordbrief für das Begründen, inhaltliche Ausgestalten oder Ändern eines Vertragsverhältnisses erhoben hat, zu verarbeiten und zu nutzen, soweit dies für eigene Zwecke der Werbung, Kundenberatung oder Marktforschung erforderlich ist und der Kunde eingewilligt hat.
(4) Nordbrief behandelt die vorbezeichneten Daten vertraulich und stellt diese Dritten nur insoweit zur Verfügung, als dies durch das Datenschutzrecht erlaubt ist oder der Kunde hierin einwilligt.“

§ 13 Sonstige Regelungen
(1) Eine Abtretung oder Verpfändung von Ansprüchen des Absenders gegen Nordbrief ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Geldforderungen.
(2) Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB davon unberührt.
(3) Zusätzliche Geschäftsbedingungen zu SEPA: Der Geschäfts-/Privatkunde ist damit einverstanden, dass die Frist der Versendung der Vorabankündigung (sog. Prenotification), durch welche mitgeteilt wird, dass der genannte Rechnungsbetrag von dem angegebenem Kundenkonto abgebucht, kürzer als 5 Tage ist.
(4) Im Falle der Unwirksamkeit einer Bestimmung in den AGB bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam und unberührt.
(5) Ausschließlicher Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen aus Beförderungsverträgen, die diesen AGB unterliegen, ist Lübeck.

Stand Mai 2024